


Nachfolgend finden Sie einige einleitende Worte zu Fragen der Rehabilitation.
Die Bundessozialgesetzgebung (SGB9) sieht ausdrücklich die Möglichkeit einer stationären bzw. ambulanten Rehabilitation vor.
Die Rehabilitation ist zu einem Instrument der Gesundheitsfürsorge wie auch der Rehabilitation eingetretener gesundheitlicher Schäden entwickelt worden. Träger von Leistungen im Rahmen von Rehabilitation sind neben den gesetzlichen und privaten Krankenkassen gerade auch die jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger wie z.B. BfA oder LVA. Eine Rehabilitation ist also angebracht sowohl zur Vorbeugung als auch zur Milderung bereits eingetretener Schädigungen, sei es durch Unfälle oder Krankheit bedingt.
Jeder Bürger kann eine Rehabilitation in Anspruch nehmen. Die Frage der Zuständigkeit ergibt sich aus dem jeweiligen Status des Versicherten. Steht er noch im Arbeitsprozess, so ist der Rentenversicherungsträger zuständig. Bezieht er bereits Rentenbezüge, so ist ein Antrag auf Rehabilitation an die zuständige Krankenkasse zu stellen. Rehabilitation ist auch nach Berufsunfällen angezeigt. Hier wird die Rehabilitation von den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) getragen.
Wie kommen Sie zu einer Rehabilitation?
Meist ist es sinnvoll, mit Unterstützung Ihres Hausarztes eine Rehabilitation zu beantragen. Eine Rehabilitation wird positiv beschieden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, die gesetzlich entsprechend gefordert werden. Einige wesentliche Gesichtspunkte für einen positiven Bescheid der Rehabilitation sind die Fragen, ob hierdurch ein Leiden gemildert werden kann, ein Krankheitsprozess verlangsamt werden kann oder eine krankheitsbedingte Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit gebessert werden kann.
Ein Antrag auf Rehabilitation ist gerechtfertigt, wenn der Erhalt der beruflichen Leistungsfähigkeit gefährdet ist, oder Aussichten bestehen, eine zunächst erloschene Arbeits-/Berufsfähigkeit durch Leistungen einer Rehabilitation wieder herzustellen. Vor diesen Überlegungen wird auch verständlich, dass die Rehabilitation neben akuten Erkrankungen gerade auch chronische Krankheiten mit ihren oft vielfältigen Funktionseinschränkungen im Auge hat.
Durch eine Rehabilitation soll der intensive Versuch übernommen werden, eine drohende Erwerbsunfähigkeit abzuwenden. Oftmals ist die Rehabilitation gerade durch ihr stationäres Setting in der Lage umfassend und letztlich erfolgreich zu rehabilitieren.
Am Beispiel des Herzinfarktes möchten wir Ihnen verständliche Informationen über ein häufiges und schwerwiegendes Krankheitsbild vermitteln, und vor diesem Hintergrund die Bedeutsamkeit einer Rehabilitation illustrieren. Klicken Sie also ggf. weiter zum Thema Herzinfarkt.
Übrigens: viele Anträge auf Rehabilitation werden zunächst abgelehnt. Die Kostenträger sind zur Sparsamkeit verpflichtet. Für die Entscheidung bezüglich des Antrags auf Rehabilitation sind aber allein die Vorgaben des Gesetzgebers maßgeblich. Es handelt sich also um medizinische Vorgaben, die für Ihren Antrag auf Rehabilitation zugrunde gelegt werden. Bei ablehnenden Bescheiden haben Sie das Recht auf Widerspruch. Kostenträger können verpflichtet sein, z.B. den so genannten medizinischen Dienst einzuschalten und Ihren Antrag auf Rehabilitation auf diese Kriterien hin zu überprüfen. Ob Ihr Antrag auf Rehabilitation letztlich Erfolg hat, hängt also neben den triftigen Gründen (Indikationen) auch von Ihrer Intensität und Ihrer Überzeugung in die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme, gerade in Ihrem ganz persönlichen Fall, ab.
Wir hoffen durch diesen und den nachfolgenden Artikel Ihr Interesse für das deutsche Rehawesen zu wecken. Werden Sie aktiv. Rehabilitation ist weit mehr als ein Angebot, das man einfach konsumiert.
Rehabilitation stellt grundsätzliche Fragen an den Stellenwert, den Gesundheit für uns hat und - in wieweit wir heute bereit sind - aktiv in diesen Prozess einzugreifen. Rehabilitation ist keine statische Größe, sondern Teil unseres täglichen gesellschaftlichen und womöglich unvermittelt persönlichen Lebens.
Der Weg zur Rehabilitation im Einzelnen:
Der behandelnde Arzt - insbesondere der Hausarzt, Facharzt, Betriebsarzt oder der medizinische Dienst der Krankenkasse- kann Ihnen eine Rehabilitation empfehlen. Sprechen Sie Ihren Arzt auf die Möglichkeit einer stationären Rehabilitation an, wenn die gesundheitlichen Beschwerden Ihre berufliche Tätigkeit beeinträchtigen, gefährden oder wegen einer chronischen Krankheit eine intensive Behandlung notwendig ist. Sind Sie zur Behandlung in einem Krankenhaus, kann von dort aus eine Anschlussheilbehandlung (AHB) beantragt werden. Sie kommen dann innerhalb von 14 Tagen in eine Rehabilitationsklinik.
Sie können eine Rehabilitations-Maßnahme auch direkt
beantragen. Dort liegen die Antragsformulare aus.
Eine Rehabilitations-Maßnahme wird in der Regel
für 3 Wochen genehmigt.
Nach Ablauf von 4 Jahren können Sie erneut eine stationäre
Rehamaßnahme beantragen, es ist aber auch schon früher möglich.
Wenn es Ihr Gesundheitszustand erfordert, müssen Sie die vier Jahre nicht abwarten. Sie können auch vorzeitig eine Rehabilitation beantragen (z.B. bei chronischen Krankheiten oder bei einer deutlichen Verschlechterung Ihrer Beschwerden).
Wicker-Servicezentrum
Dr. Jochen Keute
Telefon 05621 806-213
Fax 05621 4633
E-Mail: wicker-servicezentrum@wicker.de
Der Weg nach dem Krankenhausaufenthalt in Ihre bevorzugte Rehabilitationsklinik
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