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Eine Anschlussheilbehandlung (AHB) ist eine Rehabilitationsmaßnahme, die im Anschluss an eine akutmedizinische Versorgung erfolgt.

Dabei sieht der Gesetzgeber eine zeitnahe Wahrnehmung dieser Behandlungsmöglichkeit vor:

  • Eine Anschlussheilbehandlung (AHB) muss spätestens 14 Tage nach Beendigung der stationären Behandlung in einem Akutkrankenhaus erfolgen.
  • Sie dauert in der Regel 3 Wochen, kann jedoch aus medizinischen Gründen verkürzt oder auch verlängert werden.
  • Oftmals erfolgt die Verlegung in eine entsprechend spezialisierte Rehabilitationsklinik bereits aus dem Akutkrankenhaus heraus. Es ist also für einen nahtlosen Übergang gesorgt.
Die Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit einer AHB - Maßnahme wird von den behandelnden Krankenhausärzten gestellt. Diese setzen sich mit dem Sozialdienst, d.h. mit in der Klinik angestellten Sozialarbeitern, in Verbindung, und über diesen Dienst erreicht der Antrag die zuständige Krankenkasse oder den entsprechenden Rentenversicherungsträger. Die Entscheidung dieser Kostenträger über die geplante Anschlussheilbehandlung geschieht im Rahmen entsprechender Ausführungsbestimmungen, die sich wiederum an die gesetzlichen Bestimmungen (SGB 9) anlehnen. So wurden entsprechende Indikationslisten für Erkrankungen entwickelt, die als “AHB fähig” eingestuft werden. Hier finden sich sehr viele Erkrankungen etwa aus den Bereichen Bewegungsapparat, Herz-Kreislauferkrankungen oder Krebsleiden. Was ist das Besondere an einer Anschlussheilbehandlung (AHB) gegenüber einer konventionellen REHA-Maßnahme? Die grundsätzlichen Zielsetzungen von Rehabilitation (REHA) und Anschlussheilbehandlung (AHB) sind gleich. Durch Krankheit oder Unfälle erlittene Beeinträchtigungen, im Sinne von Funktionsverlusten, sollen gemildert bzw. behoben werden. Die jeweilige Ausstattung der Kliniken ist dabei auf den unterschiedlichen Genesungsgrad der Patienten abgestimmt. Eine den Kliniken zuerkannte AHB-Fähigkeit setzt also eine etwas mehr akutmedizinisch orientierte Ausstattung der Rehakliniken voraus. Somit vereinen Rehakliniken womöglich beide Gesichtspunkte unter einem Dach. Wenn ein Ereignis akut eingetreten ist (Unfall) oder eine chronische Erkrankung (Arthrose der Hüftgelenke) eine Operation erfordert (künstliches Hüftgelenk), ist der betroffene Patient nach seinem Aufenthalt im Akutkrankenhaus oft noch nicht wieder in der Lage nach Hause zu gehen. Die Wunde ist noch nicht verheilt, er hat z.B. noch nicht gelernt mit seiner neuen Hüfte zu laufen. Andererseits braucht er aber nicht mehr einen Platz in der hochgerüsteten und sehr teuren Akutklinik. Plakativ formuliert benötigt er mit jedem Tag weniger Apparatemedizin, aber mehr menschliche Zuwendung. Es sind nun tatsächlich zunehmend rehabilitative Leistungen gefragt. Das bedeutet, dass unser fiktiver Patient nun Krankengymnastik braucht, physikalische Anwendungen, Zeit und Anleitung um wieder auf die Beine zu kommen. Womöglich sind auch Vorbereitungen zu treffen für die Versorgung zu Hause. Womöglich ist für einige Zeit ein ambulanter Pflegedienst notwendig, oder es müssen medizinische Hilfsmittel wie etwa ein Badewannenlifter, ein Rollstuhl oder dergleichen organisiert werden Oft geht es auch um finanzielle Fragen bzw. die weitere Existenzsicherung (Wiedereingliederungshilfen, Arbeitsplatzgestaltung, Nachdenken über eine Umschulungsmaßnahme etc.). Sozialmedizinische Fragestellungen können also sehr relevant werden. Kurzum unser Patient tritt mit umfassenderen und vielschichtigeren Bedürfnissen an uns heran. Es genügt also nicht ihm nur eine Stahlprothese einzuschrauben. Er muß das Laufen mit dem “Fremdkörper künstliche Hüfte” (TEP) intensiv üben. Dies erfordert mit jedem Tag mehr diesbezügliche Zuwendung aber weniger Apparatemedizin. Trotzdem ist der Zustand noch instabil und ein entsprechendes akutmedizinisches Equipement muß bereitgehalten werden (unterstützende Infusionstherapie etc.) Er benötigt jetzt also ein Krankenhaus mit einer etwas anderen schwerpunktmäßigen Ausrichtung. Spezialisierte Rehabilitationskliniken können an dieser Stelle sinnvoll einsetzen. Ihre Existenz als Bindeglied zwischen akutmedizinischer Versorgung und (ambulanter) Rehabilitationsbehandlung gewährleistet eine optimale Betreuung. Somit wird durch diese Einrichtung im Sinne der sozialen Gesetzgebung einer optimalen Behandlung der Patienten unter Wahrung eines verantwortungsvollen Umgangs mit den Steuermitteln unserer Bürger Rechnung getragen. Verfasser: Chefarzt Dr. G.-D. Braun